(K)ein Tabuthema: Sexueller Missbrauch von Tieren
Schockierend: In Deutschland nicht verboten
Ein 35jähriger verletzt Muttersau und Kuh bei einer Schändung schwer, ein 30jähriger vergeht sich an Hühnern, die in Folge der Penetration jämmerlich verenden. Ein Unbekannter missbraucht einen Kater, der sich mit aufgerissenem, blutendem After nach Hause schleppt und notoperiert werden muss. Eine Schäferhündin erduldet für die sexuellen Obsessionen ihres Halters unsägliche Qualen, und eine sieben Kilogramm schwere Yorkshirehündin muss die körperliche „Liebe“ eines ausgewachsenen Mannes über sich ergehen lassen. Einzelfälle?
Rechtliche Entwicklung
Bis zum 1. September 1969 stand die so genannte Unzucht mit Tieren unter Strafe. Zwar hatte § 175b des damaligen Strafgesetzbuches (s. Kasten) nicht primär den Schutz der Tiere vor Augen, sondern die Würde des Menschen, die durch Sexualität mit Tieren in Frage gestellt wurde, aber der Paragraph vermochte Tiere zumindest mittelbar zu schützen, in dem die Sodomie als Straftat geächtet wurde.
Als im Zuge der 1. Strafrechtsreform (die eine Änderung des Sexualstrafrechts bewirkte) das Unzucht-Verbot aufgehoben wurde, argumentierte man u.a., dass Tiere vor sexuellen Übergriffen durch das Tierschutzgesetz (§ 17 und 18) hinreichend geschützt seien und keiner weiteren Schutzbestimmung bedürften. So wäre eine Bestrafung von zoophilen Handlungen dann möglich, wenn dem Tier nachweislich erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden .
In der Praxis zeigte sich jedoch, dass § 17 des Tierschutzgesetzes Tiere vor sexuellen Avancen der Menschen keineswegs zu schützen vermochte. Die Gründe:
§ 18 des Tierschutzgesetzes kann herangezogen werden, wenn Täter sich an fremden Tieren vergreifen und ihnen nachweislich erhebliche Schmerzen zufügen. Doch auch dieser Paragraph erweist sich in Bezug auf sodomistische Handlungen als praxisfern. Denn wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass der Zoophilist die Verletzungen des Tieres infolge seines sexuellen Zugriffes billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz), kommt nur eine fahrlässige Verletzung in Betracht. Und die ist nicht strafbar.
Solange „Unzucht“ mit Tieren unter Strafe stand, gab es eine statistische Erfassung der – zur Anzeige gebrachten – Fälle. Nach dem 1. September 1969 bestand, nach Aufhebung des Sodomieverbots, kein Anlass mehr zur Dokumentation. So gibt es derzeit keine genaue Datenlage zur tatsächlichen Zahl von Tätern und missbrauchten Tieren.
Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. fordert,
Problemfall Internet
Mit Sorge betrachtet der bmt in diesem Zusammenhang spezielle Internetforen, auf denen entsprechende Praktiken angepriesen, Anleitungen gegeben und Kontakte vermittelt werden. Allein auf der Internetseite „www.Tierlover.info“ sind mehr als 12.000 Benutzer registriert und rund 43.000 Beiträge veröffentlicht. Dies mag einen groben Eindruck über den Umfang der Problematik geben, zumal davon ausgegangen werden kann, dass das Gros von zoophilen Praktiken überhaupt nicht an das Licht der Öffentlichkeit gelangt.
Was macht der Bund gegen Missbrauch der Tiere?
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- das Gutachten im Auftrag des bmt als Download (pdf-Datei)
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Zudem hat der bmt sowohl die Bundelandwirtschaftsministerin Ilse Aigner als auch die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypris angeschrieben und sie gebeten eine Änderung des Tierschutzgesetzes zu unterstützen. Während das Bundesjustizministerium keinen Handlungsbedarf sieht, ist das BMELV bereit, das Thema auf Länderebene zu beraten. Auch im Rahmen unserer Tätigkeit in verschiedenen Tierschutzbeiräten haben wir 2009 das Thema Zoophilie auf die Tagesordnung gesetzt. So gibt es Hinweise, dass Hessen bereit ist, eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Tierschutzgesetzes zu starten.
Mehr Infos unter:
www.verschwiegenes-tierleid-online.de
http://www.tierimrecht.org